Schöffenbezüge müssen dem Jobcenter gemeldet werden
Im aktuellen Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (LSG) wurde entschieden, dass Bezüge aus einer Schöffentätigkeit bei Grundsicherungsleistungen angegeben werden müssen. Wenn das nicht passiert, kann das zu unangenehmen Konsequenzen führen, wie zum Beispiel der Rückzahlung von Leistungen.
Der Fall: Ingenieur verschwieg seine Schöffentätigkeit
Ein Ingenieur aus Hannover, der seit 2012 Grundsicherungsleistungen bezieht, geriet in Schwierigkeiten, nachdem er seine Tätigkeit als Schöffe am Landgericht nicht dem Jobcenter gemeldet hatte. Obwohl er seit anderthalb Jahren Schöffe war und für diese Tätigkeit Entschädigungen erhielt, informierte er das Jobcenter nicht über die Zahlungen. Diese beliefen sich in den Jahren 2015 und 2016 auf insgesamt 2.800 Euro.
Erstattungsforderung durch das Jobcenter
Als das Jobcenter schließlich von den Schöffenbezügen erfuhr, forderte es unter Berücksichtigung der monatlichen Freibeträge rund 800 Euro zurück. Diese Forderung stützte sich auf den Umstand, dass Schöffenbezüge – wie jedes Einkommen – das zu berücksichtigende Einkommen bei der Berechnung der Grundsicherung erhöhen. Dem Kläger wurde ein monatlicher Freibetrag von 200 Euro eingeräumt, wie es im Gesetz vorgesehen ist.
Jahresfreibetrag vs. Monatsfreibetrag
Der Ingenieur wehrte sich gegen die Rückforderung mit der Begründung, er habe Anspruch auf einen Jahresfreibetrag von 2.400 Euro für Aufwandsentschädigungen. Das LSG folgte jedoch der Argumentation des Jobcenters und entschied, dass nach dem damals geltenden Gesetz ein Monatsfreibetrag von 100 Euro anzuwenden sei. Der höhere Jahresfreibetrag kam erst 2023 mit der Einführung des Bürgergeldgesetzes ins Spiel.
Keine Chance auf Vertrauensschutz
Auch der Einwand des Klägers, dass er keinen Antrag auf Verdienstausfallentschädigung gestellt habe, verfing nicht. Das Gericht betonte, dass unvollständige Angaben gegenüber dem Jobcenter eine Rückforderung der Leistungen rechtfertigen. Der Kläger hatte lediglich erwähnt, dass er „vielleicht irgendwann“ als Schöffe tätig werden könnte, ohne jedoch die tatsächliche Aufnahme dieser Tätigkeit oder die erhaltenen Zahlungen zu melden.
Beratungsgespräch entbindet nicht von Mitteilungspflichten
Das LSG stellte zudem klar, dass ein allgemeines Beratungsgespräch den Kläger nicht von seiner Verpflichtung entbunden habe, jede Einkommensveränderung – wie in diesem Fall die Schöffenentschädigung – rechtzeitig und vollständig dem Jobcenter mitzuteilen. Damit wurde die Klage abgewiesen, und der Ingenieur muss die vom Jobcenter geforderten 800 Euro erstatten.
Fazit: Keine Entschädigungen verschweigen!
Das Urteil des LSG zeigt, wie wichtig es ist, sämtliche Einkünfte korrekt an das Jobcenter zu melden – auch Bezüge aus einer Schöffentätigkeit. Wer das nicht tut, riskiert eine Rückzahlungsforderung, wie im Fall des Ingenieurs aus Hannover. Also: Lieber alles angeben und auf der sicheren Seite bleiben!
Meldung basiert auf einer Pressemeldung vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen