Landessozialgericht entscheidet: US-Coronahilfe zählt als Einkommen
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat in einem aktuellen Urteil festgelegt, dass Zahlungen aus dem US-Konjunkturpaket „American Rescue Plan“ als sozialhilferechtliches Einkommen zu betrachten sind. Diese Entscheidung erging im Rahmen einer Klage, die von einer Rentnerin aus Hannover eingereicht wurde.
Die Klägerin, geboren 1940, bezieht eine Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung in Höhe von etwa 560 Euro sowie eine US-amerikanische Rente von rund 290 Dollar. Zusätzlich erhält sie ergänzende Leistungen der Grundsicherung im Alter von ihrem Sozialhilfeträger.
Im Mai 2021 wurde der Rentnerin von der US-Regierung ein Scheck über 1.400 Dollar aus dem „American Rescue Plan“ ausgestellt. Das Sozialamt wertete diese Zahlung als Einkommen und kürzte daraufhin die Sozialhilfeleistungen für die folgenden sechs Monate.
Die Rentnerin reichte Klage ein mit der Begründung, dass die Coronahilfe nicht als reguläres Einkommen zu bewerten sei. Ihrer Meinung nach handelte es sich um eine außerordentliche Unterstützung in einer Notsituation, verursacht durch die COVID-19-Pandemie, die nicht zur normalen Einkommensberechnung herangezogen werden sollte. Sie argumentierte weiterhin, dass die Anrechnung dieser Hilfe eine besondere Härte für ältere Menschen darstelle.
Das Landessozialgericht stützte jedoch die Auffassung des Sozialhilfeträgers. Die Richter erklärten, dass die Corona-Soforthilfe als eine Form der Steuererstattung („Recovery Rebates“) gilt und damit nach den geltenden sozialhilferechtlichen Regelungen als anrechenbares Einkommen zu behandeln ist. Eine Ausnahme wäre nur bei zweckgebundenem Einkommen gegeben, was jedoch im „American Rescue Plan“ nicht spezifiziert sei. Die Richter betonten, dass die Intention der Zahlung, den Konsum zu fördern und wirtschaftliche Entlastung zu bieten, nicht ausreicht, um eine spezifische Zweckbindung anzunehmen.
Dieses Urteil könnte für zukünftige Fälle, in denen internationale Hilfen und Unterstützungen betroffen sind, wegweisend sein und zeigt die komplexen Verflechtungen zwischen nationaler Sozialgesetzgebung und internationalen Finanzhilfen auf.
Text basiert auf einer Pressemitteilung von: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen