Eine Insolvenz lässt sich zeitlich nicht allein mit der häufig genannten Frist von drei Jahren beschreiben. Vor der gerichtlichen Eröffnung können bereits mehrere Schritte notwendig sein. Dazu gehören je nach Verfahrensart die Erfassung der finanziellen Verhältnisse, ein Einigungsversuch mit den Gläubigern und die Vorbereitung des Insolvenzantrags.
Für die zeitliche Einordnung kommt es deshalb darauf an, welcher Abschnitt betrachtet wird. Hinzu kommen Unterschiede zwischen Verbraucherinsolvenz und Regelinsolvenz. Beide Verfahren können zur Restschuldbefreiung führen, unterscheiden sich jedoch bei den Voraussetzungen und beim Ablauf vor der gerichtlichen Eröffnung.
Kurzfassung
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Der Ausgangspunkt entscheidet über die Zeitangabe
Für die Einschätzung der Dauer einer Insolvenz ist zunächst der Beginn der Berechnung entscheidend. Die dreijährige Frist beginnt grundsätzlich mit der gerichtlichen Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Vorbereitende Schritte vor der Eröffnung gehören nicht zu diesem Zeitraum.
Bereits vor dem Insolvenzantrag müssen die finanziellen Verhältnisse erfasst werden. Dazu gehören beispielsweise Gläubiger, Forderungshöhen, Einkommen, Vermögen und laufende Verpflichtungen. Sind Unterlagen nicht mehr vorhanden oder Forderungsstände ungeklärt, müssen die benötigten Angaben zunächst beschafft werden. Eine feste Dauer für diese Vorbereitungsphase gibt es nicht.
Vor der Verbraucherinsolvenz steht der Einigungsversuch
Die Verbraucherinsolvenz richtet sich an Verbraucher sowie unter bestimmten Voraussetzungen an ehemals Selbstständige. Vor dem Antrag muss versucht werden, mit den Gläubigern außergerichtlich eine Einigung über die Schulden zu erzielen.
Scheitert der außergerichtliche Einigungsversuch, muss eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle oder eine andere dazu berechtigte Person das Scheitern bescheinigen. Diese Bescheinigung wird für den Antrag auf Verbraucherinsolvenz benötigt.
Diese Schritte erklären, weshalb zwischen dem Beginn der Vorbereitungen und der eigentlichen Verfahrenseröffnung zusätzliche Zeit liegen kann. Wie lang dieser Abschnitt ausfällt, hängt unter anderem von der Zahl der Gläubiger und den vorhandenen Angaben zu den Forderungen ab.
Bei der Regelinsolvenz gelten andere Voraussetzungen
Eine Regelinsolvenz betrifft insbesondere aktuell selbstständig Tätige sowie ehemals Selbstständige, sofern die Voraussetzungen für eine Verbraucherinsolvenz nicht erfüllt sind. Der verpflichtende außergerichtliche Einigungsversuch des Verbraucherinsolvenzverfahrens ist hier nicht vorgeschrieben.
Das bedeutet allerdings nicht, dass eine Regelinsolvenz grundsätzlich schneller abgeschlossen wird. Geschäftliche Verbindlichkeiten, Forderungen gegenüber Dritten, Betriebsvermögen oder Beteiligungen können zusätzliche Prüfungen erforderlich machen.
Eine zeitliche Einschätzung sollte daher immer berücksichtigen, welche Verfahrensart tatsächlich vorliegt. Die Vorbereitung einer Verbraucherinsolvenz lässt sich nicht ohne Weiteres auf eine Regelinsolvenz übertragen.
Mit der Eröffnung beginnt die dreijährige Frist
Nach Eingang des Insolvenzantrags prüft das zuständige Gericht die Voraussetzungen für die Verfahrenseröffnung. Die Bearbeitungszeit zwischen Antragstellung und Eröffnungsbeschluss gehört noch nicht zur dreijährigen Abtretungsfrist.
Mit dem Eröffnungsbeschluss beginnt das gerichtliche Verfahren. Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen anmelden, die anschließend geprüft werden. Zugleich wird festgestellt, welche Vermögenswerte zur Insolvenzmasse gehören und verwertet werden können.
Die gerichtliche Bearbeitung kann je nach Umfang des Falls unterschiedlich aufwendig sein. Wenige bekannte Gläubiger und überschaubare Vermögensverhältnisse verursachen meist weniger Prüfungsbedarf als zahlreiche Forderungen, Immobilien oder ungeklärte Vermögenswerte.
Forderungen werden erfasst und geprüft
Gläubiger müssen ihre Forderungen innerhalb der vorgesehenen Fristen anmelden. Die angemeldeten Forderungen werden in der Insolvenztabelle erfasst. Bestehen Einwände gegen eine Forderung oder deren Höhe, kann eine weitere Klärung erforderlich werden.
Parallel dazu wird vorhandenes pfändbares Vermögen ermittelt. Welche Gegenstände oder Ansprüche tatsächlich zur Insolvenzmasse gehören, richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. So können beispielsweise pfändbare Guthaben oder wertvolle Vermögensgegenstände zur Insolvenzmasse gehören, während notwendige Gegenstände des täglichen Lebens grundsätzlich nicht pfändbar sind.
Die Höhe der Gesamtschulden allein entscheidet dabei nicht über die Länge der dreijährigen Frist. Eine höhere Forderungssumme führt daher nicht automatisch zu einer längeren Abtretungszeit.
Während des Verfahrens gelten gesetzliche Pflichten
Schuldner müssen während des Verfahrens bestimmte Auskunfts- und Mitwirkungspflichten erfüllen. Änderungen bei Wohnsitz oder Beschäftigung müssen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben mitgeteilt werden. Für erwerbsfähige Schuldner gelten zudem Anforderungen hinsichtlich einer angemessenen Erwerbstätigkeit beziehungsweise der Suche nach einer solchen Beschäftigung.
Auch bestimmte Vermögenszuflüsse können während des Verfahrens rechtlich zu berücksichtigen sein. Werden vorgeschriebene Pflichten verletzt, kann dies Folgen für die Restschuldbefreiung haben.
Die dreijährige Frist bedeutet zugleich nicht, dass sämtliche Insolvenzforderungen innerhalb dieses Zeitraums vollständig bezahlt werden müssen. Entscheidend für die Restschuldbefreiung sind die gesetzlichen Voraussetzungen des Verfahrens.
Vorbereitungszeit und Verfahrensfrist getrennt betrachten
Eine pauschale Gesamtdauer ab dem ersten Ordnen der Schulden lässt sich nicht festlegen. Vor der gerichtlichen Eröffnung können Unterlagen fehlen, Forderungen müssen ermittelt oder außergerichtliche Verhandlungen durchgeführt werden. Auch die Prüfung des Insolvenzantrags benötigt Zeit.
Daher können zwei Verfahren trotz derselben dreijährigen Abtretungsfrist zu unterschiedlichen Zeitpunkten abgeschlossen sein, wenn die Vorbereitungsphasen verschieden lang dauern. Für eine nachvollziehbare zeitliche Einschätzung sollten Vorbereitung, gerichtliche Eröffnung und Abtretungsfrist getrennt betrachtet werden.
Fazit
Bei einer Insolvenz sind die gesetzliche Abtretungsfrist und die gesamte Bearbeitungszeit nicht gleichzusetzen. Die drei Jahre beginnen grundsätzlich erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Vorher können insbesondere bei einer Verbraucherinsolvenz weitere Verfahrensschritte erforderlich sein.
Wie viel Zeit vom Beginn der Vorbereitung bis zur Entscheidung über die Restschuldbefreiung vergeht, hängt deshalb vom jeweiligen Fall ab. Verfahrensart, Gläubigerzahl, vorhandene Unterlagen, Forderungen und Vermögensverhältnisse bestimmen vor allem den Aufwand vor und während der gerichtlichen Bearbeitung.









