„Wir bitten um Ihr Verständnis, Ihr Flug wurde annulliert.“ Eine unscheinbare Nachricht, die für viele Reisende zum teuren Problem wird. Während einige Airlines problemlos erstatten oder umbuchen, lassen andere ihre Passagiere im Regen stehen. Doch was tun, wenn die Airline sich querstellt? Muss man sich mit Gutscheinen abspeisen lassen? Und welche Rechte haben Passagiere wirklich? In Europa gibt es klare Regelungen, doch nicht jede Fluggesellschaft hält sich daran. Wer nicht kämpft, verliert. Wer seine Rechte kennt, holt sich sein Geld zurück.
Wenn der Flug plötzlich ausfällt: Diese Rechte stehen Passagieren zu
Eine annullierte Verbindung bedeutet nicht automatisch, dass das Geld verloren ist. Innerhalb der EU gilt die Fluggastrechteverordnung 261/2004. Sie schreibt vor, dass Airlines Entschädigungen zahlen müssen – bis zu 600 Euro, je nach Flugdistanz. Voraussetzung: Die Annullierung wurde nicht durch außergewöhnliche Umstände verursacht.
Manche Fluggesellschaften sind kulant, andere tun sich schwer. Besonders Low-Cost-Carrier sind bekannt dafür, Entschädigungsforderungen auszubremsen. Die Entschädigungsbereitschaft von Wizz Air etwa sorgt immer wieder für Diskussionen. Berichte zeigen, dass Passagiere oft lange auf Zahlungen warten müssen. Wer nicht nachhakt, geht leer aus.
Wann Airlines wirklich zahlen müssen
Die Höhe der Entschädigung hängt von der Strecke ab. Bei Flügen unter 1.500 Kilometern gibt es 250 Euro, zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern sind es 400 Euro, und ab 3.500 Kilometern können 600 Euro fällig werden. Zusätzlich muss die Airline eine Ersatzbeförderung oder Erstattung des Ticketpreises anbieten.
Gutscheine oder Geld? Warum Airlines tricksen
Eine Annullierung ist ärgerlich – noch schlimmer wird es, wenn die Fluggesellschaft statt einer Rückerstattung nur einen Gutschein anbietet. Viele Reisende akzeptieren diesen, sei es aus Unsicherheit, Unwissenheit oder der Sorge, sonst gar nichts zu bekommen. Doch rechtlich ist das nicht notwendig. Die europäische Fluggastrechteverordnung (EG 261/2004) sieht klar vor, dass Passagiere zwischen einer Umbuchung auf einen späteren Flug oder der vollständigen Rückerstattung des Ticketpreises wählen können. Ein Gutschein darf nur mit Zustimmung des Reisenden angeboten werden – eine Verpflichtung zur Annahme gibt es nicht.
Trotz klarer gesetzlicher Vorgaben versuchen viele Airlines, ihre finanziellen Verluste zu minimieren. Statt einer direkten Rückerstattung wird Passagieren oft ein Gutschein angeboten – meist mit dem Hinweis, dass dies die schnellste oder bequemste Lösung sei. Tatsächlich profitieren davon in erster Linie die Fluggesellschaften, da sie so vermeiden, große Summen sofort auszuzahlen.
Doch nicht nur das: Viele Airlines setzen gezielt auf psychologische Tricks, um Erstattungen hinauszuzögern oder ganz zu verhindern. Wer den Kundenservice kontaktiert, wird häufig mit widersprüchlichen Aussagen konfrontiert. Mal heißt es, eine Rückzahlung sei „technisch nicht möglich“, mal wird behauptet, der Prozess dauere mehrere Monate. Andere Fluggesellschaften präsentieren Gutscheine als „kundenfreundliche Alternative“ und drängen Passagiere subtil dazu, diese anstelle einer direkten Auszahlung zu akzeptieren.
Verspätung statt Annullierung: Diese Rechte greifen hier
Nicht nur gestrichene Flüge können Reisende teuer zu stehen kommen – auch lange Wartezeiten am Flughafen sind ein großes Ärgernis. Doch wer mehrere Stunden auf den Abflug warten muss, hat unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung. Die EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 sieht vor, dass Passagiere ab einer Verspätung von mindestens drei Stunden eine Entschädigung verlangen können. Die Höhe dieser Zahlung richtet sich, genau wie bei Annullierungen, nach der Flugstrecke: 250 Euro für Flüge bis 1.500 Kilometer, 400 Euro für Flüge zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern und 600 Euro für Flüge über 3.500 Kilometer. Doch entscheidend ist nicht der Zeitpunkt des Abflugs, sondern die tatsächliche Ankunftszeit am Zielort. Startet ein Flug mit erheblicher Verzögerung, kann aber durch eine alternative Route oder höhere Fluggeschwindigkeit den Zeitverlust ausgleichen und am geplanten Zielort weniger als drei Stunden verspätet ankommen, entfällt der Entschädigungsanspruch.
Nicht jede Verspätung berechtigt automatisch zu einer Entschädigung. Die Fluggesellschaft kann sich auf außergewöhnliche Umstände berufen, die außerhalb ihres Einflussbereichs liegen. Dazu gehören schlechte Wetterbedingungen wie starker Nebel, Schneestürme oder Orkane, politische Krisen oder Sicherheitsrisiken wie Terrorwarnungen oder Luftsperrungen sowie Streiks von Flughafenpersonal oder Fluglotsen. Auch Vogelschlag oder medizinische Notfälle an Bord gelten als höhere Gewalt. Technische Probleme oder operative Schwierigkeiten, wie eine verspätete Crew oder ein defektes Flugzeug, zählen hingegen nicht zu den außergewöhnlichen Umständen. In solchen Fällen muss die Airline zahlen.